Ihr gutes Recht



Ihre  Rechte im Schadensfall

    Die nachfolgend aufgeführten Rechte gelten für den Großteil der meisten Fälle, können jedoch ausgehend von variablen  Rahmenbedingungen etwas abweichen oder auch eingeschränkt sein.

 
 Kfz-Sachverständiger / Kfz Gutachter Ihrer Wahl

    Als Unfallgeschädigter haben Sie das Recht, Ihren eigenen, freien, zertifizierten und unabhängigen Kfz- Sachverständigen / Kfz-Gutachter zur Feststellung der Schadenshöhe und zur Sicherung der Beweise zu beauftragen.
Auch wenn die Versicherung des schädigers oder dieser selbst einen Gutachter beauftrag hat, liegt es Ihnen frei, den Auftrag an einen Sachverständigen / Gutachter Ihres vertrauens zu übergeben.
Sie sind nicht gezwungen und auch ist es nicht ratsam einen von anderen Personen beauftragten Gutachter anzunehmen. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten sind in vollem Umfang erstattungsfähig und werden in der Regel von der zu regulierenden Versicherung getragen!

Da es einem Laien kaum möglich ist, den entstandenen Schaden zu errechnen oder richtig zu beurteilen, sollte in jedem Fall ein Kfz- Sachverständiger / Kfz-Gutachter Ihrer Wahl hinzugezogen werden.
Ein Schadensgutachten wird in der Regel erst ab einem Betrag über 750€ (Bagatellschadengrenze) erstellt, da die kosten darunter unter der sogenanntenSchadenminderungspflicht bei dieser dann ein Kostenvoranschlag ausreichend ist liegen. Liegt der Schaden darüber wird der Kfz-Sachverständige / Kfz-Gutachter Sie darüber Informieren und es wird in der Regel automatisch ein Schadensgutachten erstellt. Die kosten für einen Kostenvoranschlag sind ebenfalls voll erstattungsfähig.

   

 
    Handelt es sich um einen Haftpflichtschaden, hat der Geschädigte, bei entsprechenden Voraussetzungen, den vollen Anspruch auf Schadensersatz hinsichtlich auf das beschädigte Fahrzeug.

    Dies bedeutet:  voller Anspruch auf die Reparaturkosten, welche jedoch maximal 130% des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Begutachtung (Art und Güte) betragen dürfen oder bei einem Totalschaden den errechneten Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. ( Wert des beschädigten Fahrzeugs nach Schadeneintritt).Der Geschädigte hat in diesem Fall die Freiheit selbst zu entscheiden, ob dieser den Schadenersatz durch Wiederherstellung (Reparatur) des beschädigten Fahrzeuges oder mittels der fiktiven Abrechnung erfolgen soll. Fiktive Abrechnung heisst, dass die Höhe der Reparaturkosten auf Basis des erstellten Gutachtens hinsichtlich der Schadenhöhe erstattet werden können. Der Geschädigte ist keineswegs verpflichtet, zur Abrechnung der Schadensumme eine Reparaturkostenrechnung vorzulegen.
Bei dieser Variante der Abrechnung behält sich die Versicherung das Recht vor, Abzüge bezüglich Neu für Alt, Nutzungsausfall oder Beispielsweise die MwSt. und weiteres einzubehalten.

Rechtsanwalt Ihres Vertrauens

  Nutzen Sie die Ihnen in jedem Fall zustehenden Rechte und achten Sie daher auf eine vollständige und nicht nur eine schnelle einfache Schadenregulierung.
  Für eine rechtliche Beratung sowie zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche dürfen Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen.
Die Kosten für Ihren Rechtsbeistand trägt in aller Regel ebenfalls die gegnerische Versicherung.

Diese Ersatzansprüche können ebenfalls neben dem eigentlichen Schaden durch einen Unfall entstehen.


Mietwagen oder Nutzungsausfall-Entschädigung

    Als Geschädigter haben Sie auch einen Anspruch auf ein Leihfahrzeug oder eine Nutzungsausfallentschädigung
 für die im Gutachten nachgewiesene Dauer der Reparatur oder im Falle eines Totalschadens für die Dauer der Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeugs.

    Die Höhe des Betrages für die Nutzungsausfallentschädigung setzt Ihr Kfz-Sachverständiger /Kfz-Gutachter in seinem Gutachten fest. Diese richtet sich nach der Fahrzeugkategorie und dem Alter des beschädigten Fahrzeuges sowie der Wiederbeschaffungsdauer bzw. der Reparaturdauer Ihres Fahrzeuges.



  Ersatz der Wertminderung

    Sollte Ihr Fahrzeug trotz einer fachgerecht durchgeführten Reparatur an Wert verlieren, kann die Versicherung dazu verpflichtet werden den somit angefallenen Verlustbetrag diesbezüglich zu ersetzen. Dabei werden folgende Faktoren weitestgehend berücksichtigt. wie z.B.  die erforderlichen Reparaturkosten, Reparaturart, Vorschäden, Altschäden, Fahrzeugalter, Laufleistung, Wiederbeschaffungs- / Veräußerungswert,  Neupreis sowie der momentane Erhaltungszustand und die aktuelle regionale Marktlage des Fahrzeuges.

  
  Die anfallende Wertminderung ermittelt Ihnen der von Ihnen beauftragte Kfz-Sachverständige unter Prüfung der oben genannten Voraussetzungen.
Ein Gutachter der gegnerischen Versicherung verzichtet gerne auf diese Berechnung.
weiteres finden Sie unter dem Menüpunkt Ersatzansprüche!

Bitte beachten Sie, dass für das einholen der Ersatzansprüche dringlichst ein Rechtsanwalt Ihrer Wahl hinzugezogen wird, nur dieser kann Ihre Schadenersatzansprüche in voller Höhe geltend machen!


 
   




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